Das Parlamentarische Datenschutzkomitee kann – von sich aus oder aufgrund einer Anregung – ein amtswegiges Prüfverfahren einleiten, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO, gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück DSG im Anwendungsbereich des § 35a Abs. 1 oder 2 DSG behauptet wird.
Durch eine Anzeige von datenschutzrechtlichen Missständen oder Rechtsverletzungen besteht die Möglichkeit, die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens (auch anonym) anzuregen. Bei diesem Verfahren hat die Anzeige erstattende Person – anders als bei einem Beschwerdeverfahren – keine Parteistellung. Diese wird daher von einer etwaigen Einleitung, dem Inhalt, dem Verfahrensstand oder dem Ergebnis des Verfahrens nicht informiert. Bitte beachten Sie, dass kein Recht auf Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens besteht. Die Entscheidung, ob aufgrund einer Anzeige ein solches Prüfverfahren eingeleitet wird oder nicht, obliegt ausschließlich dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee.
Anregungen zur Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens können per E-Mail an postfach@pdk.gv.at oder postalisch an „Parlamentarisches Datenschutzkomitee, Löwelstraße 14, 1010 Wien“ eingebracht werden.
Innerhalb der Amtsstunden können schriftliche Eingaben auch durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Einlaufkasten (Eingangsbereich Löwelstraße 14, 1010 Wien) eingebracht werden.
In der Anzeige sollten nach Möglichkeit folgende Informationen bereitgestellt werden:
- Angaben zum Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter
- Beschreibung des Sachverhalts, der der Anregung zur Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens zugrunde liegt. Bitte erörtern Sie, welche personenbezogenen Daten aus welchen Gründen behauptetermaßen unrechtmäßig verarbeitet werden.
© ParlamentsdirektionBeachten Sie, dass Ausführungen in der Anzeige dem Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zur Kenntnis gebracht werden können. Sofern die Anonymität Ihrer Person oder von Dritten gewahrt bleiben soll, sollte auf Ausführungen und Beilagen, die Angaben über Ihre Person oder Dritte enthalten bzw. Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, verzichtet werden.


