Die Mitglieder des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (PDK) werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig (§ 35b Abs. 1 DSG).
Persönliche und fachliche Voraussetzungen für die
Wahl als Mitglied des PDK
Die Mitglieder des PDK müssen folgende persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen
(§ 35b Abs. 2 DSG):
- Abschluss eines Studiums, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen muss,
- persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und
- Kenntnisse des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts, der Grundrechte, des Parlamentsrechts und des parlamentarischen Verfahrens.
© Parlamentsdirektion/Thomas TopfZum Mitglied des PDK dürfen nicht bestellt werden (§ 35b Abs. 3 DSG):
- Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwälte, sowie Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt haben, und
- Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
Ein Mitglied des PDK ist von seiner Funktion auf Vorschlag des Hauptausschusses durch den Nationalrat zu entheben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt (Art. 53 Abs. 4 DSGVO). Der Vorschlag des Hauptausschusses und der Beschluss des Nationalrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 35b Abs. 4 DSG).
Unabhängigkeit
Die Mitglieder des PDK üben dieses Amt neben ihren beruflichen Tätigkeiten aus. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes jedoch keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder ihrer Unbefangenheit hervorrufen könnte oder sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied des Parlamentarischen Datenschutzkomitees behindert oder wesentliche Interessen dieser Aufgabe gefährdet. Sie sind verpflichtet, ihre beruflichen Tätigkeiten der/dem Vorsitzenden des PDK unverzüglich zu melden (§ 35c Abs. 1 DSG). Die gemeldeten beruflichen Tätigkeiten sind im Internet zu veröffentlichen (§ 35c Abs. 2 DSG).
Mitglieder der aktuellen Funktionsperiode
Für die erste Funktionsperiode des PDK (12. November 2024 bis 11. November 2029) wurden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates folgende fünf Mitglieder einstimmig gewählt:
Dr. Gerhard Baumgartner
Dr. Christian Bergauer
Dr. Philipp Grasser
Mag.a Dr.in Sandra Huber, MA
Hofrätin Prof.in Dr.in Eva Souhrada-Kirchmayer
Der Vorsitz des PDK wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern. Die Reihenfolge ist in der Geschäftsordnung festgelegt. Aktuell üben folgende Mitglieder den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz aus:
Dr. Gerhard Baumgartner
Dr. Christian Bergauer
In der Geschäftsordnung wurde überdies Hofrätin Prof.in Dr.in Eva Souhrada-Kirchmayer mit der Funktion des geschäftsführenden Mitglieds betraut. Ihr obliegt die Führung der in der Geschäftsordnung näher bezeichneten laufenden Geschäfte und verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (vgl. § 35d Abs. 4 DSG).


