Recht auf Beschwerde
Jede betroffene Person hat gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit § 35f DSG das Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten im Bereich der Gesetzgebung oder der angelagerten Verwaltung (§ 35a Abs. 1 und 2 DSG) gegen die DSGVO, gegen das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt.
© Parlamentarisches Datenschutzkomitee/Claudia GabauerDas Beschwerdeverfahren ist als kontradiktorisches Mehrparteienverfahren ausgestaltet, in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Parteistellung haben. Das bedeutet, dass beide Parteien über den Stand, den Inhalt und das Ergebnis des Verfahrens zu informieren sind. Das Beschwerdeverfahren endet mit einem Bescheid oder einer formlosen Einstellung.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 57 Abs. 3 DSGVO). Im Fall von offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen (zB im Fall von häufiger Wiederholung) steht es dem Parlamentarische Datenschutzkomitee frei, eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund dieser Beschwerde tätig zu werden (Art. 57 Abs. 4 DSGVO).
Formerfordernisse
Für den das Beschwerdeverfahren einleitenden Antrag („Beschwerde“) gelten bestimmte formelle Anforderungen (§ 35f in Verbindung mit § 24 Abs. 2 bis 9 DSG). Eine Beschwerde muss demnach folgende Angaben enthalten:
- Die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 35f DSG),
- soweit zumutbar, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 24 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 35f DSG),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 35f DSG),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 24 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 35f DSG),
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 35f DSG) und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit § 35f DSG).
Der Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag (zB Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO oder Löschung gemäß Art. 17 DSGVO) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 35f DSG).
Musterformular für die Einbringung von Datenschutzbeschwerden
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee stellt für die Einbringung von Beschwerden ein unverbindliches PDF-Formular sowie ein Online-Formular zur Verfügung:
- PDF-Formular zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde
- Online-Formular zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde
Die Verwendung des Musterformulars ist nicht verpflichtend. Schriftliche Eingaben an das Parlamentarische Datenschutzkomitee können per E-Mail an postfach@pdk.gv.at oder postalisch an „Parlamentarisches Datenschutzkomitee, Löwelstraße 14, 1010 Wien“ eingebracht werden. Innerhalb der Amtsstunden können schriftliche Eingaben auch durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Einlaufkasten (Eingangsbereich Löwelstraße 14, 1010 Wien) eingebracht werden.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden ersucht, schriftliche Anbringen an das Parlamentarische Datenschutzkomitee im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. ERV-Anschriftcode: Z000107


