Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 1. September 2025 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des IFG richten sich ua. an Organe des Bundes und damit auch an das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich. Dem PDK kommt jedoch keine Zuständigkeit zur Prüfung von behaupteten Verletzungen des IFG durch andere Behörden oder Organe zu (vgl. insbesondere § 11 IFG).

Vom IFG unberührt bleibt die Stellung des PDK als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde. Erachtet sich eine betroffene Person etwa durch die Erteilung oder Veröffentlichung der Information durch eine informationspflichtige Stelle, die in den Zuständigkeitsbereich des PDK fällt, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, steht der betroffenen Person die Möglichkeit einer Beschwerde beim PDK offen.

Proaktive Informationspflicht

Im Rahmen der „proaktiven Informationspflicht“ (§ 4 Abs. 1 IFG) sind informationspflichtige Organe verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs. 2 IFG) ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.

Die Informationen von allgemeinem Interesse sind über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen (§ 5 Abs. 1 IFG). Das PDK wird wichtige Informationen wie Entscheidungen von allgemeinem Interesse, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, Tätigkeitsberichte, etc. zusätzlich auf seiner eigenen Website veröffentlichen.

Informationsbegehren

Zusätzlich kann jedermann ein Informationsbegehren an informationspflichtige Organe richten und den Zugang zu Informationen beantragen (§ 7 IFG)

Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Kontakt

Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Binnen derselben Frist ist auch eine allfällige Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 IFG). Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (§ 8 Abs. 2 IFG).

Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs. 1 IFG). Über eine allfällige Beschwerde gegen den Bescheid entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 11 Abs. 2 IFG).

Geheimhaltung

Informationen sind unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von der proaktiven Veröffentlichung als auch vom antragsgebundenen Zugang ausgenommen. Die entsprechenden Geheimhaltungsgründe sind in § 6 IFG geregelt. Demnach sind beispielsweise Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und sind auch auf Antrag nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies


  • im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen (§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG),
  • im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a, b und e IFG)


erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.