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Inhaltsverzeichnis dieses Artikels

Trotz der unmittelbaren Geltung der DSGVO bedarf es in bestimmten Bereichen einer Durchführung im nationalen Recht (zB Einrichtung von Aufsichtsbehörden gemäß Art. 51 DSGVO, Verfahrensrecht). Zudem sieht die DSGVO zahlreiche Öffnungsklauseln vor, die den Mitgliedstaaten bestimmte nationale Regelungsspielräume einräumt. Während die notwendige Durchführung der DSGVO überwiegend im Datenschutzgesetz (DSG) erfolgt, werden die Öffnungsklauseln auch in anderen nationalen Gesetzen (hinsichtlich Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung zB im InfOG, GOG-NR, RHG, VAG) umgesetzt.

Datenschutzgesetz (DSG)

Im Datenschutzgesetz (DSG) wird das (nationale) Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verfassungsrechtlich verankert. § 1 Abs. 1 DSG verbürgt einen Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz werden in § 1 Abs. 2 DSG geregelt. Im Gegensatz zur DSGVO schützt § 1 DSG nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen. Dem Grundrecht auf Datenschutz kommt unmittelbare Drittwirkung zu; es verpflichtet daher sowohl den Staat als auch Private. Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz im Zuständigkeitsbereich des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (PDK) können mittels Beschwerde an das PDK geltend gemacht werden (§ 35f Abs. 1 DSG). Auf grundrechtlicher Ebene garantieren zudem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta (GRC) zentrale datenschutzrelevante Rechte.

Zuständigkeit des PDK

Im DSG finden sich zudem Durchführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen zur DSGVO (Artikel 2 1. Hauptstück DSG). Im Zuständigkeitsbereich des PDK sind insbesondere folgende Bestimmungen von Relevanz:

  • Bestimmungen über das Parlamentarische Datenschutzkomitee (6. Abschnitt des DSG: §§ 35a bis 35j, § 69 Abs. 10 und 11 DSG),
  • Regelungen betreffend den Datenschutzbeauftragten (§ 5 DSG),
  • Datengeheimnis (§ 6 DSG),
  • Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken (§§ 7 bis 9 DSG, § 35e Abs. 1 DSG),
  • Ergänzende Regelungen betreffend Aufgaben und Befugnisse des Parlamentarische Datenschutzkomitees (§ 21 Abs. 1 und § 22 in Verbindung mit § 35e Abs. 2 DSG),
  • Ergänzende Regelungen betreffend die Beschwerde an das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§ 24 Abs. 2 bis 9 und Abs. 10 Z 1 in Verbindung mit § 35f DSG),
  • Ausschluss der Verhängung von Geldbußen gegen Behörden, öffentliche Stellen und Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 35e Abs. 2 DSG),
  • Regelungen betreffend die Beschwerde gegen Entscheidungen des PDK an das Bundesverwaltungsgericht (§ 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 35h DSG),
  • Verwaltungsstrafbestimmung (§ 62 Abs. 1 bis 4 und 6 DSG).

Informationsordnungsgesetz (InfOG)

Im Informationsordnungsgesetz (InfOG) wird ua. der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates geregelt (§§ 3a bis 3c InfOG).

Das InfOG legt ua. die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz DSGVO fest. Demnach fallen Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und des Bundesrates, der Mandatare und der Funktionäre eines Untersuchungsausschusses erfolgen (Datenverarbeitungen im Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung) in die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Nationalrates bzw. des Bundesrates (§ 3a Abs. 4 InfOG). Der Nationalrat und der Bundesrat handeln dabei durch die im Geschäftsordnungsgesetz 1975 oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates vorgesehenen Organe und Mitglieder.

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR)

Im Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) wird in datenschutzrechtlicher Hinsicht ua. Folgendes geregelt:

  • Veröffentlichung personenbezogener Daten durch den Präsidenten des Nationalrates (§ 14 Abs. 8 bis 9, § 39 GOG-NR),
  • Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen für den Nationalrat und Vertretung des Nationalrates in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates (§ 14 Abs. 10 GO‑NR),
  • Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von zu Ministerialentwürfen einlangenden Stellungnahmen auf der Website des Parlaments (§ 23b Abs. 3 und 4 GOG‑NR),
  • Rechtsgrundlagen für die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (§ 47 Abs. 1 GOG-NR), von öffentlichen Ausschusssitzungen (§ 37a Abs. 1 GOG-NR) und öffentlichen Sitzungen von Enquete-Kommissionen (§ 98 Abs. 5 GOG-NR) mittels Livestream,
  • Bestellmodus der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den Nationalrat und Bundesrat (§ 7a GO‑NR).

In der Anlage 1 zum GOG-NR ist die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geregelt. In der VO-UA finden sich ua. Bestimmungen zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Untersuchungsausschusses (zB wörtliche Protokolle über öffentliche Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen, Ladungslisten, schriftliche Stellungnahmen von Auskunftspersonen) (§ 20 VO-UA) und zur Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen (§ 19 Abs. 3 VO-UA).

Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR)

In der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) wird in datenschutzrechtlicher Hinsicht ua. Folgendes geregelt:

  • Veröffentlichung personenbezogener Daten durch den Präsidenten des Bundesrates (§ 7 Abs. 10 GO-BR),
  • Entscheidung des Präsidenten des Bundesrates über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen für den Bundesrat und Vertretung des Bundesrates in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Bundesrates (§ 7 Abs. 11 GO-BR),
  • Rechtsgrundlagen für die Übertragung von öffentlichen Verhandlungen des Plenums des Bundesrates (§ 36 Abs. 1 GO-BR) und des EU-Ausschusses (§ 13b Abs. 3 GO-BR) mittels Livestream,
  • Veröffentlichung von Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat sowie der während der parlamentarischen Behandlung einer Eingabe abgegebenen Stellungnahmen auf der Website des Parlaments (§ 25 Abs. 1 und 4 GO-BR),
  • Bestellmodus der gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den Nationalrat und Bundesrat (§ 14a GO-BR).

Rechnungshofgesetz 1948 (RHG)

Im Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) wird ua. der Schutz personenbezogener Daten bei Verarbeitungen durch den Rechnungshof (§ 3a RHG) geregelt.

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VolksanwG)

Im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VolksanwG) wird ua. der Schutz personenbezogener Daten bei Verarbeitungen durch die Volksanwaltschaft geregelt (§ 5 Abs. 2 bis 12 VolksanwG).

Landesgesetze

Nachstehend werden die Landes(verfassungs-)gesetze aufgelistet, die eine Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees sowie begleitende Regelungen im Zusammenhang mit Datenschutz im Bereich der Landesgesetzgebung normieren.

Burgenland

Landes-Verfassungsgesetz vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG)

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Gesetz vom 14. September 1981 über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz (Bgld. LRHG)

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Kärnten

Kärntner Landesverfassung (K-LVG)

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Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO)

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Niederösterreich

NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

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Geschäftsordnung – LGO 2001

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Oberösterreich

Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)

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Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009)

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Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013)

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Salzburg

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz (GO-LT)

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Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993

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Steiermark

Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG)

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Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 (GeoLT 2005)

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Tirol

Tiroler Landesordnung 1989

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Gesetz vom 6. Mai 2015 über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015

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Tiroler Landesrechnungshofgesetz

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Gesetz vom 15. Mai 2014 über den Tiroler Landesvolksanwalt

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Vorarlberg

Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg

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Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)

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Wien

Wiener Stadtverfassung (WStV)

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