Zum PDK

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Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) wurde als unabhängige nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich der Gesetzgebung eingerichtet und nimmt seine Zuständigkeiten seit dem 1. Jänner 2025 wahr.

Entstehungsgeschichte des PDK

Die Einrichtung des PDK geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Jänner 2024, C‑33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, zurück. Der EuGH stellte mit diesem Urteil zum einen klar, dass die Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse – und damit der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnende Datenverarbeitungen – grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen.

Zum anderen stellte der EuGH fest, dass die Datenschutzbehörde – als zu diesem Zeitpunkt einzig eingerichtete Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO in Österreich – für die Überwachung der Anwendung der DSGVO und die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden gegen Datenverarbeitungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zuständig war. Im Vorabentscheidungsverfahren waren sowohl von der Datenschutzbehörde, dem Präsidenten des Nationalrates als auch der österreichischen Regierung verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde – als Organ der Exekutive – zur Kontrolle der Legislative vorgebracht worden („Gewaltentrennungsprinzip“). Der EuGH verwies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auch mehrere Aufsichtsbehörden gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO einzurichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

Im Lichte dieses Urteils wurde das PDK als auf die Gesetzgebung und die Hilfsorgane der Gesetzgebung spezialisierte unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtet. Die Einrichtung erfolgte mit Verfassungsbestimmung (§ 35a DSG).

Organisation des PDK

Das PDK ist eine Kollegialbehörde und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz und eines den stellvertretenden Vorsitz innehat. Weiters übt ein Mitglied die Funktion eines geschäftsführenden Mitglieds aus. Das PDK ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben völlig unabhängig (Art. 51 bis 54 DSGVO) und keiner Dienst- und Fachaufsicht unterworfen.

Das PDK wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle fachlich und administrativ unterstützt.

Über das PDK

  • Mitglieder

    Das PDK ist eine Kollegialbehörde und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern.
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  • Zuständigkeit des PDK

    Das PDK ist zur Aufsicht über Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung zuständig.
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  • Aufgaben und Befugnisse

    Das PDK verfügt über umfangreiche Befugnisse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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